3. Es ist im folgenden zu prüfen, ob dieser Aktenstand per 31. De­ zember 1993 der kantonalen Steuerverwaltung erlaubt hätte, auf die Einsprache einzutreten. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen. Vornweg ist festzuhalten, dass der Rekurrent lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen wäre, bei der Ermittlung steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen mitzuwirken, weil es sich dabei um ein Mitwirkungsrechf handelt. Die mangelnde Mitwirkung eines Steuer­ pflichtigen durch Nichtausübung bzw. gehörige Ausübung eines sol­