Zu diesem Zeitpunkt lagen der kantonalen Steuerverwaltung hinsichtlich der steuerbegründenden Tatsachen Lohnausweise für neun Tage im Dezember 1991 und für das ganze Kalenderjahr 1992 vor. Nach wie vor fehlten hingegen konkrete Anga­ ben und Unterlagen betreffend das Erwerbseinkommen für die Zeit ab 1. Januar 1993. Damit ergibt sich, dass die (Erwerbs-)Einkommens­ verhältnisse des Rekurrenten bekannt waren für die Zeit ab dessen Zu­ zug bis zum 31. Dezember 1992. Demgegenüber waren die Einkom­ mensverhältnisse für die Zeit ab dem 1. Januar 1993 aktenmässig nicht nachgewiesen. Ebensowenig aktenkundig waren die steuermindern­ den Tatsachen, insbesondere die Berufsauslagen und die Versiche­