Unter Berücksichtigung dieser verfahrensrechtlichen Besonderheiten ist im folgenden zu prüfen, ob der Rekurrent diese Anforderungen im Ein­ spracheverfahren erfüllt hat und wenn nicht, ob dies zu Recht zu einem Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde führte. 2. Für die Beurteilung der Frage, ob die kantonale Steuerverwaltung zu Recht oder zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, ist auf den Aktenstand bei Ablauf der zweiten Notfrist, d.h. per 31. De­ zember 1993, abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt lagen der kantonalen Steuerverwaltung hinsichtlich der steuerbegründenden Tatsachen Lohnausweise für neun Tage im Dezember 1991 und für das ganze Kalenderjahr 1992 vor.