Wenn die Steuerbehörde im Veranlagungsverfahren ihrer Untersu­ chungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, bedeutet der Unter­ suchungsgrundsatz im Einspracheverfahren, dass Abklärungen vorzu­ nehmen sind, soweit es die neuen Vorbringen und Unterlagen erfor­ dern. Allfällige Unterlassungen im Veranlagungsverfahren können und sollen gleichzeitig verbessert werden (StE 1988 B 93.5 Nr. 9). Unter Berücksichtigung dieser verfahrensrechtlichen Besonderheiten ist im folgenden zu prüfen, ob der Rekurrent diese Anforderungen im Ein­ spracheverfahren erfüllt hat und wenn nicht, ob dies zu Recht zu einem Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde führte.