86 StG ab Zuzugsdatum 1. Dezember 1991 bis und mit Steuerperiode 1993/94 waren somit erfüllt. Erhebt ein Steuerpflichtiger Einsprache gegen eine zu Recht erfolgte Ermessens­ veranlagung, hat er im Einspracheverfahren den Nachweis der Unrich­ tigkeit der Veranlagung anzutreten (vgl. AR GVP 4/1992 Nr. 2107). Wenn die Steuerbehörde im Veranlagungsverfahren ihrer Untersu­ chungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, bedeutet der Unter­ suchungsgrundsatz im Einspracheverfahren, dass Abklärungen vorzu­ nehmen sind, soweit es die neuen Vorbringen und Unterlagen erfor­ dern.