gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a StG (ab Zuzug in den Kanton resp. Neu­ eintritt in die Steuerpflicht im Kanton Appenzell A.Rh.) noch betreffend die ordentliche Hauptveranlagung 1993/94 eine Steuererklärung ein. Dies trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen, letztmals mit Schrei­ ben vom 18. Juni 1993 unter Androhung der Ermessensveranlagung, und der Ausfällung einer Ordnungsbusse mit Verfügung vom 25. Au­ gust 1993. Die formellen Voraussetzungen zur Vornahme von Ermes­ sensveranlagungen gemäss Art. 86 StG ab Zuzugsdatum 1. Dezember 1991 bis und mit Steuerperiode 1993/94 waren somit erfüllt.