1. Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten Ermessensveran­ lagungen. Bevor abgeklärt wird, ob die Veranlagungsbehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, ist auf einige verfahrensrecht­ liche Besonderheiten bei der Anfechtung von Ermessensveranlagun­ gen hinzuweisen, die sich aus deren Rechtsnatur ergeben. Unbestrit­ tenermassen reichte der Pflichtige weder im Veranlagungsverfahren 62 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2138