Ermessensveranlagung. Überprüfung des Nichteintretensent­ scheides durch die Rekurskommission. Die mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung steuermindernder Tatsa­ chen kann nicht zu einem Nichteintretensentscheid führen; viel­ mehr ist die ergangene Ermessensveranlagung aufgrund des Akten­ standes bei Ablauf der angesetzten Notfrist materiell zu überprüfen.