Der der Post erteilte Auftrag, die Korre­ spondenz für eine gewisse Zeit zurückzubehalten, schob den Fristen­ lauf nicht auf. Weil W. aufgrund seiner Einsprache vom 15. April 1993 damit rechnen musste, Mitteilungen der Steuerbehörden des Kantons Appenzell A.Rh. zu erhalten, hat der erwähnte Brief der kantonalen Steuerverwaltung als am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist zugestellt zu gelten. Es ist deshalb von einem Zustelldatum per 29. Juli 1993 auszugehen, mithin immer noch ca. zwei Wochen vor Ablauf der Not­ frist (BGE 113 lb 90 = Pr 1987 Nr. 125; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a/Maln 1990, Nr. 84 B I 3 h).