Sie hat u.a. abzuklären, ob der Pflichtige tatsächlich in den Monaten September/Oktober/November 1994 permanent ortsabwesend war, ob ge­ gebenenfalls während der Abwesenheit eine andere Person im Haus­ halt in W. lebte und die Post in Empfang nahm etc. Im übrigen ist auf die einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Empfän­ ger einer Verfügung, der eine gesetzliche Frist infolge Abwesenheit vom Zustellort versäumt hat, Wiederherstellung gemäss Art. 5 FLG verlangen kann, wenn er mit der Zustellung nicht rechnen musste und deshalb keine Vorkehrungen (Bestellung eines Vertreters/Nachsendeauftrag) zu treffen hatte (BGE 107 V 190 a.a.O., N 17 zu Art.