Unter den gegebenen Umständen ist der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 1994 aufzuheben und die Sache zur Behandlung des sinngemässen Wiederherstellungsge­ suches des Pflichtigen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat u.a. abzuklären, ob der Pflichtige tatsächlich in den Monaten September/Oktober/November 1994 permanent ortsabwesend war, ob ge­ gebenenfalls während der Abwesenheit eine andere Person im Haus­ halt in W. lebte und die Post in Empfang nahm etc.