B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2136. 2137 war, wäre die 5-tägige Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 FLG eingehalten. Die Veranlagungsbehörde hat sich im Einspracheentscheid vom 1. De­ zember 1994 mit diesem sinngemässen Wiederherstellungsgesuch nicht auseinandergesetzt und keinen diesbezüglichen Entscheid ge­ fällt. 4. Unter den gegebenen Umständen ist der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 1994 aufzuheben und die Sache zur Behandlung des sinngemässen Wiederherstellungsge­ suches des Pflichtigen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat u.a. abzuklären, ob der Pflichtige tatsächlich in den Monaten Septem- ber/Oktober/November 1994 permanent ortsabwesend war, ob ge­ gebenenfalls während der Abwesenheit eine andere Person im Haus­ halt in W. lebte und die Post in Empfang nahm etc. Im übrigen ist auf die einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Empfän­ ger einer Verfügung, der eine gesetzliche Frist infolge Abwesenheit vom Zustellort versäumt hat, Wiederherstellung gemäss Art. 5 FLG verlangen kann, wenn er mit der Zustellung nicht rechnen musste und deshalb keine Vorkehrungen (Bestellung eines Vertreters/Nach- sendeauftrag) zu treffen hatte (BGE 107 V 190 a.a.O., N 17 zu Art. 11 VwVG). StrK 27.1.1995 (Nr. 623) 2137 Einspracheverfahren. Der Auftrag an die PTT, Postsendungen für eine bestimmte Zeit zurückzubehalten, hebt den Fristenlauf nicht auf, wenn der Steuerpflichtige mit einer behördlichen Verfügung rechnen musste. Es ist zu prüfen, ob der Umstand, dass W. das Schreiben der kanto­ nalen Steuerverwaltung vom 20. Juli 1993 erst nach Ablauf der bis zum 13. August 1993 gesetzten Notfrist in Empfang nahm, zu einer Aufhe­ bung des Nichteintretensentscheides führen muss. Dies ist aus folgen­ den Gründen zu verneinen: Dieses Schreiben wurde am 20. Juli 1993 an die von W. in der Einspracheschrift vermerkte Adresse in Lenk i. 61 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2137, 2138 Simmental versandt und ging dort am 21. Juli 1993 ein. Zufolge eines Postumleitungsauftrages von W. an die Postfachadresse in 3000 Bern 16 wurde diese eingeschriebene Sendung gleichentags dortin umge­ leitet. Gemäss Mitteilung der PTT vom 27. Juli 1993 bestand an dieser Postfachadresse ein Rückbehaltungsauftrag von W., weshalb der Brief nicht zugestellt werden konnte. Der der Post erteilte Auftrag, die Korre­ spondenz für eine gewisse Zeit zurückzubehalten, schob den Fristen­ lauf nicht auf. Weil W. aufgrund seiner Einsprache vom 15. April 1993 damit rechnen musste, Mitteilungen der Steuerbehörden des Kantons Appenzell A.Rh. zu erhalten, hat der erwähnte Brief der kantonalen Steuerverwaltung als am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist zugestellt zu gelten. Es ist deshalb von einem Zustelldatum per 29. Juli 1993 auszugehen, mithin immer noch ca. zwei Wochen vor Ablauf der Not­ frist (BGE 113 lb 90 = Pr 1987 Nr. 125; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a/Maln 1990, Nr. 84 B I 3 h). Daraus folgt, dass die Rekurrentin die ge­ setzte Notfrist verpasst und die Steuerverwaltung deshalb zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. StRK 25.2.1994 (Nr. 590) 2138 Ermessensveranlagung. Überprüfung des Nichteintretensent­ scheides durch die Rekurskommission. Die mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung steuermindernder Tatsa­ chen kann nicht zu einem Nichteintretensentscheid führen; viel­ mehr ist die ergangene Ermessensveranlagung aufgrund des Akten­ standes bei Ablauf der angesetzten Notfrist materiell zu überprüfen. 1. Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten Ermessensveran­ lagungen. Bevor abgeklärt wird, ob die Veranlagungsbehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, ist auf einige verfahrensrecht­ liche Besonderheiten bei der Anfechtung von Ermessensveranlagun­ gen hinzuweisen, die sich aus deren Rechtsnatur ergeben. Unbestrit­ tenermassen reichte der Pflichtige weder im Veranlagungsverfahren 62