Es ist zu prüfen, ob der Umstand, dass W. das Schreiben der kanto­ nalen Steuerverwaltung vom 20. Juli 1993 erst nach Ablauf der bis zum 13. August 1993 gesetzten Notfrist in Empfang nahm, zu einer Aufhe­ bung des Nichteintretensentscheides führen muss. Dies ist aus folgen­ den Gründen zu verneinen: Dieses Schreiben wurde am 20. Juli 1993 an die von W. in der Einspracheschrift vermerkte Adresse in Lenk i. 61