war, wäre die 5-tägige Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 FLG eingehalten. Die Veranlagungsbehörde hat sich im Einspracheentscheid vom 1. De­ zember 1994 mit diesem sinngemässen Wiederherstellungsgesuch nicht auseinandergesetzt und keinen diesbezüglichen Entscheid ge­ fällt. 4. Unter den gegebenen Umständen ist der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 1994 aufzuheben und die Sache zur Behandlung des sinngemässen Wiederherstellungsge­ suches des Pflichtigen an die Vorinstanz zurückzuweisen.