Eine versäumte Einsprachefrist kann jedoch aus­ nahmsweise auf Gesuch hin wieder hergestellt werden. Voraussetzung hiefür sind gemäss Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf (bGS 143.4; abgekürzt FLG), dass das schriftliche und begründete Gesuch um Wiederherstellung binnen fünf Tagen nach Wegfall des Hindernis­ ses gestellt wird und den Gesuchsteller oder sein Vertreter kein Ver­ schulden an der Fristversäumnis trifft. Wie erwähnt, hat der Pflichtige bereits in der Einspracheschrift Gründe geltend gemacht, weshalb er die Einsprachefrist verpasst habe (längere Ortsabwesenheit). Darin ist zumindest sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 5 FLG zu erblicken.