Damit anerkennt der Rekurrent unmissverständlich, die 30-tägige Einsprachefrist nicht eingehalten zu haben und bestätigt damit implizite eine Zustellung der Veranlagungs­ verfügungen an seine Adresse in W. (Briefkasten/Postfach) zu einem Zeitpunkt vor dem 18. Oktober 1994. 3. Bei der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 StG han­ delt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die Veranlagungsbe­ hörde zufolge einer fehlenden Prozessvoraussetzung auf die Einspra­ che nicht eintreten. Eine versäumte Einsprachefrist kann jedoch aus­ nahmsweise auf Gesuch hin wieder hergestellt werden.