, Teufen 1985, N 8 zu Art. 3 VwVG). Bereits in der Einsprache­ schrift vom 21. November 1994 hat der Pflichtige darauf hingewiesen, dass er von den fraglichen Steuerrechnungen erst am Samstag, 17. November 1994, Kenntnis erhalten habe wegen zweimonatiger Ortsabwesenheit (Montagearbeiten im Raume Innerschweiz). Im Re­ kursschreiben hält er fest, dass er "die Steuerrechnung erst nach Ab­ lauf der Einsprachefrist erhalten" habe. Damit anerkennt der Rekurrent unmissverständlich, die 30-tägige Einsprachefrist nicht eingehalten zu haben und bestätigt damit implizite eine Zustellung der Veranlagungs­ verfügungen an seine Adresse in W. (Briefkasten/Postfach) zu einem Zeitpunkt vor dem 18. Oktober