grundsätzlich die tatsächliche Aushändigung der Verfügung an den Adressaten oder an eine zur Entgegennahme ermächtigte Person (BGE 98 I 137). Beweispflichtig für den Zeitpunkt der Zustellung ist die Veranlagungsbehörde, auch wenn eine Sendung - wie im vorliegenden Fall - nicht eingeschrieben zugestellt wurde. Kann die Veranlagungs­ behörde den Zeitpunkt der Zustellung einer Veranlagungsverfügung nicht nachweisen, ist im Zweifel zugunsten des Einsprechers zu ent­ scheiden und die Frist als eingehalten zu betrachten. (Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 8 zu Art. 3 VwVG).