B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2135. 2136 4. Die vorstehenden Erwägungen stehen im übrigen in Einklang mit Art. 28 Abs. 1 StV. Insbesondere kann die Ansicht des Rekurrenten nicht geteilt werden, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine konjunkturelle Schwankung, weil sich die wirtschaftliche Lage seiner Arbeitgeberin weiter verschlechtert habe und eine Umkehr dieser Ent­ wicklung nicht abzusehen sei. Sieht man einmal davon ab, dass der Rekurrent für diese Behauptung jeglichen Beweis schuldig bleibt, wäre sein Einwand auch nicht stichhaltig. Wie die kantonale Steuerverwal­ tung in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, kann von einer kon­ junkturellen Schwankung auch dann gesprochen werden, wenn im Einzellfall die Abwärtsbewegung nicht von einer entsprechenden Ge­ genbewegung abgelöst wird. Art. 18 Abs. 1 StV will vielmehr verdeutli­ chen, dass beim Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bzw. bei ent­ sprechend vom Unternehmenserfolg abhängigen Einkommen aus un­ selbständiger Erwerbstätigkeit konjunkturell bedingte Schwankungen typisch sind, ohne dass deswegen von besonderen Ereignissen ge­ sprochen werden könnte, bei deren Vorliegen ein Festhalten an der Vergangenheitsbemessung nicht zu rechtfertigen wäre. StRK 27.1.1995 (Nr. 619) 2136 Einsprachefrist nach Art. 89 Abs. 1 StG. Eine verpasste Einspra­ chefrist ist wiederherzustellen, wenn entschuldbare Gründe vorliegen und der Einsprecher nicht mit der Zustellung einer Verfügung rechnen musste. 1. Gemäss Sachdarstellung der kantonalen Steuerverwaltung wurde die Veranlagungsverfügung am 29. September 1994 an die Adresse des Pflichtigen in W. versandt. Zu jenem Zeitpunkt war der Pflichtige Unbestrittenermassen an dieser Adresse in W. angemeldet. 2. Gemäss Art. 89 StG ist eine Einsprache binnen 30 Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, schriftlich bei der Veranlagungsbehörde zu erheben. Die Frist beginnt nicht mit der Kenntnisnahme, sondern mit der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen. Als Zustellung gilt 59 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2136 grundsätzlich die tatsächliche Aushändigung der Verfügung an den Adressaten oder an eine zur Entgegennahme ermächtigte Person (BGE 98 I 137). Beweispflichtig für den Zeitpunkt der Zustellung ist die Veranlagungsbehörde, auch wenn eine Sendung - wie im vorliegenden Fall - nicht eingeschrieben zugestellt wurde. Kann die Veranlagungs­ behörde den Zeitpunkt der Zustellung einer Veranlagungsverfügung nicht nachweisen, ist im Zweifel zugunsten des Einsprechers zu ent­ scheiden und die Frist als eingehalten zu betrachten. (Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 8 zu Art. 3 VwVG). Bereits in der Einsprache­ schrift vom 21. November 1994 hat der Pflichtige darauf hingewiesen, dass er von den fraglichen Steuerrechnungen erst am Samstag, 17. November 1994, Kenntnis erhalten habe wegen zweimonatiger Ortsabwesenheit (Montagearbeiten im Raume Innerschweiz). Im Re­ kursschreiben hält er fest, dass er "die Steuerrechnung erst nach Ab­ lauf der Einsprachefrist erhalten" habe. Damit anerkennt der Rekurrent unmissverständlich, die 30-tägige Einsprachefrist nicht eingehalten zu haben und bestätigt damit implizite eine Zustellung der Veranlagungs­ verfügungen an seine Adresse in W. (Briefkasten/Postfach) zu einem Zeitpunkt vor dem 18. Oktober 1994. 3. Bei der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 StG han­ delt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die Veranlagungsbe­ hörde zufolge einer fehlenden Prozessvoraussetzung auf die Einspra­ che nicht eintreten. Eine versäumte Einsprachefrist kann jedoch aus­ nahmsweise auf Gesuch hin wieder hergestellt werden. Voraussetzung hiefür sind gemäss Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf (bGS 143.4; abgekürzt FLG), dass das schriftliche und begründete Gesuch um Wiederherstellung binnen fünf Tagen nach Wegfall des Hindernis­ ses gestellt wird und den Gesuchsteller oder sein Vertreter kein Ver­ schulden an der Fristversäumnis trifft. Wie erwähnt, hat der Pflichtige bereits in der Einspracheschrift Gründe geltend gemacht, weshalb er die Einsprachefrist verpasst habe (längere Ortsabwesenheit). Darin ist zumindest sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 5 FLG zu erblicken. Sofern es tatsächlich zutreffen sollte, dass der Pflichtige erst am Samstag, 17. November 1974, von einem ununter­ brochenen Montageaufenthalt im Raume Innerschweiz zurückgekehrt 60 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2136. 2137 war, wäre die 5-tägige Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 FLG eingehalten. Die Veranlagungsbehörde hat sich im Einspracheentscheid vom 1. De­ zember 1994 mit diesem sinngemässen Wiederherstellungsgesuch nicht auseinandergesetzt und keinen diesbezüglichen Entscheid ge­ fällt. 4. Unter den gegebenen Umständen ist der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 1994 aufzuheben und die Sache zur Behandlung des sinngemässen Wiederherstellungsge­ suches des Pflichtigen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat u.a. abzuklären, ob der Pflichtige tatsächlich in den Monaten Septem- ber/Oktober/November 1994 permanent ortsabwesend war, ob ge­ gebenenfalls während der Abwesenheit eine andere Person im Haus­ halt in W. lebte und die Post in Empfang nahm etc. Im übrigen ist auf die einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Empfän­ ger einer Verfügung, der eine gesetzliche Frist infolge Abwesenheit vom Zustellort versäumt hat, Wiederherstellung gemäss Art. 5 FLG verlangen kann, wenn er mit der Zustellung nicht rechnen musste und deshalb keine Vorkehrungen (Bestellung eines Vertreters/Nach- sendeauftrag) zu treffen hatte (BGE 107 V 190 a.a.O., N 17 zu Art. 11 VwVG). StrK 27.1.1995 (Nr. 623) 2137 Einspracheverfahren. Der Auftrag an die PTT, Postsendungen für eine bestimmte Zeit zurückzubehalten, hebt den Fristenlauf nicht auf, wenn der Steuerpflichtige mit einer behördlichen Verfügung rechnen musste. Es ist zu prüfen, ob der Umstand, dass W. das Schreiben der kanto­ nalen Steuerverwaltung vom 20. Juli 1993 erst nach Ablauf der bis zum 13. August 1993 gesetzten Notfrist in Empfang nahm, zu einer Aufhe­ bung des Nichteintretensentscheides führen muss. Dies ist aus folgen­ den Gründen zu verneinen: Dieses Schreiben wurde am 20. Juli 1993 an die von W. in der Einspracheschrift vermerkte Adresse in Lenk i. 61