1. Gemäss Sachdarstellung der kantonalen Steuerverwaltung wurde die Veranlagungsverfügung am 29. September 1994 an die Adresse des Pflichtigen in W. versandt. Zu jenem Zeitpunkt war der Pflichtige Unbestrittenermassen an dieser Adresse in W. angemeldet. 2. Gemäss Art. 89 StG ist eine Einsprache binnen 30 Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, schriftlich bei der Veranlagungsbehörde zu erheben. Die Frist beginnt nicht mit der Kenntnisnahme, sondern mit der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen. Als Zustellung gilt 59