4. Die vorstehenden Erwägungen stehen im übrigen in Einklang mit Art. 28 Abs. 1 StV. Insbesondere kann die Ansicht des Rekurrenten nicht geteilt werden, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine konjunkturelle Schwankung, weil sich die wirtschaftliche Lage seiner Arbeitgeberin weiter verschlechtert habe und eine Umkehr dieser Ent­ wicklung nicht abzusehen sei. Sieht man einmal davon ab, dass der Rekurrent für diese Behauptung jeglichen Beweis schuldig bleibt, wäre sein Einwand auch nicht stichhaltig.