system verbunden. Das Bundesgericht hat in einem anderen Fall, in dem sich durch den Stellenwechsel des damaligen Beschwerdeführers die Lohneinkünfte um rund 60 % reduzierten, das Vorliegen einer qua­ litativ wesentlichen Änderung der Veranlagungsgrundlagen ebenfalls verneint; dies obschon auch jener Steuerpflichtige weiterhin unselb­ ständigerwerbend in leitender kaufmännischer Funktion tätig war und insgesamt keine neue Aufgabenstruktur vorlag (vgl. BGE 115 lb 8 ff.). Entscheidende Bedeutung mass das Bundesgericht dort ebenfalls der Überlegung zu, dass sich die Struktur der Einnahmen des Steuer­ pflichtigen nicht geändert hat.