Vielmehr dürfte es auch mit der Beteiligung des Rekurrenten an der R. AG in Zusammenhang stehen, dass die ihm von seiner Arbeitgeberin ausgerichtete Entschädigung in besonderem Masse vom Erfolg der Unternehmung abhängt. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass der hier zur Beurteilung stehende Einkommensrückgang auch deshalb so gross ausgefallen ist, weil der Pflichtige in den jahren 1989 bis 1991 ein Gehalt bezog, das deutlich über dem Durchschnittsverdienst eines in entsprechender Position tätigen Angestellten mit vertraglich fester Entschädigung lag. Die grossen Einkommensschwankungen sind mit anderen Worten mit dem im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Entlöhnungs-