Erwerbseinkommens lässt sich letztlich nur so erklären, dass er von seiner Arbeitgeberin ein erfolgsabhängiges Gehalt bezieht, das in den Jahren 1992 und 1993 aufgrund des schlechten Geschäftsganges deutlich tiefer als in den vorangegangenen Jahren ausfiel. Eine Ände­ rung der Veranlagungsgrundlagen in dem Sinne, dass ein Ereignis mit der Folge eingetreten wäre, dass sich das Einkommen des Steuer­ pflichtigen künftig nach seiner Art und steuerlichen Bedeutung wesent­ lich anders zusammensetzt als bisher, liegt indessen nicht vor.