Dass es sich diesfalls um eine quantitativ wesentliche Veränderung handeln würde, nimmt die kantonale Steuerverwaltung zu Recht an. Vorab steht fest, dass beim Pflichtigen weder eine Er­ werbsaufgabe noch ein Berufswechsel oder der Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeit-Beschäftigung vorliegt. Vielmehr arbeitet er nach wie vor mit demselben Beschäftigungsgrad im gleichen Beruf in derselben Stellung bei der gleichen Arbeitgeberin. Der Rückgang des 57 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2135