Unbestritten im vorliegenden Fall ist die Dauerhaftigkeit der Verände­ rung. Indem der Rekurrent seit nunmehr zwei Jahren ein deutlich re­ duziertes Gehalt bezieht, das kaum noch die Hälfte der bisherigen Be­ züge erreicht, ist das Erfordernis der Dauerhaftigkeit im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. 3. Es stellt sich somit einzig noch die Frage, ob den vom Rekurrenten erlittenen Einkommenseinbussen eine qualitativ wesentliche Änderung der Veranlagungsgrundlagen im Sinne von Art. 76 Abs. 1 StG zu­ grunde liegt. Dass es sich diesfalls um eine quantitativ wesentliche Veränderung handeln würde, nimmt die kantonale Steuerverwaltung zu Recht an.