28 Abs. 1 der Steuerverordnung konjunkturelle Schwankungen nicht als wesentliche Änderung der Veranlagungsgrundlagen. Nach ständiger Rechtspre­ chung der Steuerrekurskommission müssen für die Vornahme einer Zwischenrevision zwingend drei Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. AR GVP 1/1989, Nr. 2062): Die Veränderung der Veranlagungsgrundlagen während der Veranlagungsperiode muss voraussichtlich dauerhaft sein; sie muss quantitativ und qualitativ wesentlich sein. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist der Rekurs abzuweisen (RKE, a.a.O.). Unbestritten im vorliegenden Fall ist die Dauerhaftigkeit der Verände­ rung.