Ausnahmsweise wird von diesem Grundsatz abgegangen, nämlich bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 31 StG) sowie beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwischenrevision gemäss Art. 76 Abs. 1 StG. Dieser Bestimmung zufolge ist eine Neuveranlagung für den Rest der Veranlagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungs­ grundlagen voraussichtlich dauernd und wesentlich in qualitativer und quantitativer Beziehung ändern. Als Beispiele werden vom Gesetz un­ ter anderem die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit sowie der Berufswechsel genannt. Dagegen gelten gemäss Art. 28 Abs. 1 der Steuerverordnung