2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StG wird die Steuer nach dem durchschnitt­ lichen Einkommen der beiden letzten der Steuerperiode vorangegan­ genen Kalenderjahre bemessen. Die Bemessung des Einkommens im allgemeinen beruht demnach auf dem System der sog. Pränume- rando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung. Ausnahmsweise wird von diesem Grundsatz abgegangen, nämlich bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 31 StG) sowie beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwischenrevision gemäss Art.