Zwischenveranlagung. Der Rückgang des Erwerbseinkommens im selben Beruf in gleicher Stellung mit demselben Beschäftigungsgrad stellt keinen qualitativen Zwischenveranlagungsgrund nach Art. 76 Abs. 1 StG dar und führt entsprechend nicht zur Gegenwartsbemes­ sung des Erwerbseinkommens.