1993 ist sein Lohn zwar wieder leicht angestiegen, lag aber mit Fr. 131’066.-- (Bruttolohn gemäss Lohnausweis) immer noch weit unter den von 1989 bis 1991 getätigten Bezügen. Nachdem im übrigen die Veranlagung für die Steuerjahre 1993/94 unangefochten geblieben ist, stellt sich im vorlie­ genden Rekursverfahren einzig die Frage, ob der starke Rückgang beim Erwerbseinkommen von N. Anlass für die Vornahme einer Zwi­ schenveranlagung mit Übergang zur Gegenwartsbemessung gibt, oder ob ungeachtet der Einkommenseinbusse die Besteuerung nach den Regeln der ordentlichen Vergangenheitsbemessung zu erfolgen hat. 56