gangspunkt waren die sehr niedrigen Selbstdeklarationen, nämlich im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1987/88 Fr. 24’950.50 (exkl. Ei­ genmietwert) und im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1989/90 Fr. 28’490.--. Diese deklarierten Einkünfte wurden den zurückhaltend be­ rechneten Lebenshaltungskosten gegenübergestellt, und das Manko hat die Veranlagungsbehörde als nicht gedeckte Lebenshaltungsko­ sten aufgerechnet. Somit ist erstellt, dass die in den Bemessungsjah­ ren 1987 bis 1990 im Rahmen von Ermessensveranlagungen vorge­ nommenen Aufrechnungen ihren Rechtsgrund ausschliesslich im