Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Des weiteren verlangt der Rekurrent den Abzug des Betrages von Fr. 53’000.~ bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewin­ nes. Dies mit der Begründung, dieser Gesamtbetrag sei ihm bei den Hauptveranlagungen 1989/90 und 1991/92 als Einkommen aufge­ rechnet worden. Tatsächlich sind beim Ehepaar A. bei den Einkom­ menssteuerveranlagungen Land/Gemeinde 1989/90 und 1991/92 fol­ gende Beträge als Einkommen aufgerechnet worden: Im Bemes­ sungsjahr 1987 Fr. 25’450.—, 1988 Fr. 10*861.- 1989 Fr. 7’500.~ und 1990 Fr. 9'300.--, total Fr. 53’11 1 Diese Aufrechnungen erfolgten im Rahmen von Ermessensveranlagungen gemäss Art. 86 StG. Aus­