Die Steuer­ rekurskommission sieht keinen Anlass, von der gefestigten Praxis der kantonalen Steuerverwaltung sowie der Steuerbehörden der umlie­ genden Kantone abzuweichen. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, sind den Akten doch keine besonderen Umstände zu entnehmen - und solche werden vom Rekurrenten in seinen Rechtsschriften auch nicht geltend gemacht -, die es ausnahmsweise erlauben würden, über die praxisübliche Höchstgrenze von 3 % hinauszugehen. Die darüber hin­ ausgehende Vermittlungsprovision im Betrag von Fr. 5’000.-- ist somit als nicht abzugsfähige Gewinnverwendung zu behandeln. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.