Im konkreten Fall hatte sie aber aufgrund besonderer Umstände eine Vermittlungsprovision von 3 % anerkannt. Im benach­ barten Kanton St. Gallen wurde eine 3 %ige Vermittlungsprovision bei Verkauf von Gebäulichkeiten ausdrücklich als Höchstansatz anerkannt (vgl. St. Galler Steuerbuch 24.02, Ziff. 7.2; Weidmann/Grossmann/ 54 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2134