StG zu gelten hat. Die kantonale Steuerverwaltung stellt sich mit dem Verweis auf die ständige Praxis auf den Standpunkt, dass maxi­ mal eine solche in Höhe von Fr. 15’000.--, resp. 3 % des Veräusse­ rungserlöses, anerkannt werden kann. 2. Beim verkauften Objekt handelt es sich um ein mit einem Wohn­ haus überbautes Grundstück. Die Steuerrekurskommission hat im Ent­ scheid Nr. 96 vom 8. März 1965 (vgl. GVP AR 1988 S. 302, Nr. 2027) erwogen, dass für solche Objekte eine Vermittlungsprovision von 2 bis 2 %üblich sei. Im konkreten Fall hatte sie aber aufgrund besonderer Umstände eine Vermittlungsprovision von 3 % anerkannt.