die Provision, beschränkt auf den üblichen Umfang, tatsächlich geleistet oder anerkannt worden ist; die Provisionsleistung an einen Dritten erfolgte. Mit Ausnahme des übli­ chen Umfangs der geleisteten Vermittlungsprovision sind alle vier Vor­ aussetzungen Unbestrittenermassen erfüllt. Im folgenden gilt es somit lediglich zu prüfen, ob die vom Rekurrenten geltend gemachte Ver­ mittlungsprovision im Betrage von Fr. 20’000.-, entsprechend 4 % des Veräusserungserlöses, noch als "üblich" im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Ziff. 4 StG zu gelten hat.