1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 Ziff. 4 StG gilt als Aufwendung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StG u.a. "die Vermittlungsprovision In üblicher Höhe”. Allgemein setzt der Abzug einer Vermittlungsprovision vom steuerba­ ren Grundstückgewinn nach Lehre und Rechtsprechung voraus, dass tatsächlich ein zivilrechtlich gültiger Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 OR mit einer Drittperson abgeschlossen worden Ist; In Ausführung dieses Vertrages der Mäkler eine zum Verkauf führende Nachweis­ oder Vermittlertätigkeit entfaltet hat; die Provision, beschränkt auf den üblichen Umfang, tatsächlich geleistet oder anerkannt worden ist; die Provisionsleistung an einen Dritten erfolgte.