(vgl. E. Höhn, Interkantonales Steuerrecht, 3. Auflage, Bern/Stuttgart/Wlen 1993, N 8 zu § 21). Entgegen der nicht substan­ tiierten Sachdarstellung des Rekurrenten sind die Einkommenssteuer­ veranlagungen am Hauptsteuerdomizil Z. im Einklang mit diesem an­ erkannten Grundsatz des interkantonalen Steuerrechts erfolgt, womit eine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässige Doppelbesteuerung vermieden werden konnte.