in einzelnen Steuerjahren ein Überschuss der Gewinnungskosten über die Bruttoerträge aus der Liegenschaft R. resultiert, war dieser vom Hauptsteuerdomizil Z. zulasten des dort steuerbaren Einkommens (aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, beweglichem Vermögen usw.) zu übernehmen (vgl. E. Höhn, Interkantonales Steuerrecht, 3. Auflage, Bern/Stuttgart/Wlen 1993, N 8 zu § 21).