steht fest, dass der Pflichtige seinerzeit auf die Vornahme einer Auftei­ lung verzichtet, sondern dies der Veranlagungsbehörde überlassen hat. Sodann hätte es ihm offengestanden, damals gegen die Veranla­ gung Einsprache zu erheben, wenn sich die Aufteilung als unzutreffend erwiesen hätte. Dass sich aus heutiger Sicht der Dinge eine Umqualifi­ zierung von Unterhaltskosten in wertvermehrende Aufwendungen für den Pflichtigen in steuerlicher Hinsicht als lohnender erweisen würde, ist bei der hier vorzunehmenden Beurteilung dagegen ohne Belang. StRK 26.8.1994 (Nr. 598)