Anlagekosten, die sich eindeutig als wertvermehrend qualifizieren lassen, wurden demgegenüber bei der angefochtenen Grundstückgewinnsteuerveranlagung auch im vollen Betrag zum Abzug zugelassen, so namentlich die Kosten für den Ersatz der Heizung mit den dazugehörigen Elektroinstallationen sowie Kosten für Schreiner- und Sanitärarbeiten. 5. Abschliessend ist dem sinngemässen Einwand des Pflichtigen ent­ gegenzutreten, dass die seiner Auffassung nach unzutreffende Ab­ grenzung zwischen wertvermehrenden Aufwendungen und Unterhalts­ kosten andererseits ohne sein Einverständnis geschehen ist. Indessen 52 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2133