Als teilweise wertvermehrend stellen sich dagegen jene Aufwendungen dar, die zu einer Verbesse­ rung der Isolation des Gebäudes führen. Auch diesem Umstand wurde bei der Aufteilung der Rechnungsbeträge seinerzeit durch die Veranla­ gungsbehörde Rechnung getragen. Anlagekosten, die sich eindeutig als wertvermehrend qualifizieren lassen, wurden demgegenüber bei der angefochtenen Grundstückgewinnsteuerveranlagung auch im vollen Betrag zum Abzug zugelassen, so namentlich die Kosten für den Ersatz der Heizung mit den dazugehörigen Elektroinstallationen sowie Kosten für Schreiner- und Sanitärarbeiten.