Im übrigen ergibt eine Prüfung der von der Ver­ anlagungsbehörde seinerzeit vorgenommenen Aufteilung von wert­ vermehrenden Aufwendungen einerseits und Unterhaltskosten ande­ rerseits, dass diese nicht zu beanstanden ist. So stellen Dachrenova­ tionen, namentlich das Umdecken des Daches, regelmässig zu 100 % Unterhaltskosten dar. Das gleiche gilt hinsichtlich Fassadenrenovatio­ nen, soweit diese Malerarbeiten, den Ersatz von Kreuzstücken und Fenstersimsen sowie von Schindeln durch eine Eternitabdeckung ohne zusätzliche Isolation betreffen. Als teilweise wertvermehrend stellen sich dagegen jene Aufwendungen dar, die zu einer Verbesse­ rung der Isolation des Gebäudes führen.