97 StG zurückgekommen werden. Die dazu erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Vorliegens eines Revisionsgrundes gemäss Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (bGS 231.1) sind indessen nicht erfüllt. Wenn es aber der Veranlagungsbe­ hörde verwehrt ist, auf die in Rechtskraft erwachsenen Einschätzungen zurückzukommen, kann bereits aus diesem Grund ein nochmaliger Abzug nicht erfolgen. Im übrigen ergibt eine Prüfung der von der Ver­ anlagungsbehörde seinerzeit vorgenommenen Aufteilung von wert­ vermehrenden Aufwendungen einerseits und Unterhaltskosten ande­ rerseits, dass diese nicht zu beanstanden ist.