Ausgangslage ist klar. Gemäss Art. 61 Abs. 2 StG zählen nicht zu den bei der Grundstückgewinnsteuer abziehbaren Aufwendungen die Auslagen für den Unterhalt und die Verwaltung, soweit sie bei der or­ dentlichen Einkommensveranlagung bereits als Abzug berücksichtigt worden sind. Von den umstrittenen Rechnungen trifft dies auf einen Teilbetrag von Fr. 43'483.-- ohne weiteres zu, wie auch aus den vom Pflichtigen eingereichten Berechnungen zur Steuerausscheidung der betreffenden Jahre eindeutig hervorgeht. Auf diese inzwischen längst rechtskräftigen Veranlagungen könnte einzig im Verfahren der Revision gemäss Art. 97 StG zurückgekommen werden.