Vielmehr wurden die Zahlungen offenbar freiwillig, ohne eigentliche Schuldverpflichtung geleistet. 4. Die Rekurrenten beantragen im weiteren, auf die Einschätzungen der Jahre 1981 bis 1984 zurückzukommen, weil darin Liegenschafts­ aufwendungen zu Unrecht im Betrag von Fr. 43’483.- als Unterhalts­ kosten qualifiziert worden seien. Teilweise handle es sich bei den be­ treffenden Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 73’559.~ um sol­ che von ausschliesslich wertvermehrender Natur.