61 Abs. 1 Ziff. 1 StG. 3. Bereits im Einspracheverfahren hat der Pflichtige Zahlungsbelege eingereicht, aus denen hervorgeht, dass jeweils im Dezember der in Frage stehenden Jahre Zahlungsanweisungen an die Söhne E. und L). erfolgten. Im Rekursverfahren hat der Pflichtige zudem eine hand­ schriftliche Aufstellung über die von ihm geleisteten Zahlungen der Jahre 1979 bis 1992 eingereicht. Ebenfalls liegen schriftliche Emp­ fangsbestätigungen der beiden Söhne vor. Damit ist indessen nicht bewiesen, dass die beiden Söhne an der Liegenschaft ihres Vaters Ar­ beiten ausgeführt haben und ob sie sich als wertvermehrend und demzufolge als abzugsfähig qualifizieren lassen.