der eigenen Arbeit im Zeitpunkt der Veräusserung des Grundstückes bereits als Einkommen versteuert wurde. Eigenleistungen in dem Sinne, dass durch eigene Arbeit des Pflichtigen geschaffene Mehr­ werte zur Beurteilung stünden, liegen hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei den zu beurteilenden Zahlungen an die Söhne des Pflichti­ gen, die nicht Miteigentümer der veräusserten Liegenschaft waren, um Leistungen an zwar nahestehende, aber dennoch Dritte. Die Abzugs­ fähigkeit der umstrittenen Aufwendungen beurteilt sich demnach aus­ schliesslich nach Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 StG. 3.