61 Abs. 1 Ziff. 1 StG setzt grundsätzlich voraus, dass an der veräusserten Liegenschaft durch Dritte Aufwendungen er­ bracht wurden, für die der Pflichtige nachgewiesenermassen Entschä­ digung geleistet hat. Auch der anrechenbare Wert der eigenen Arbeit Im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Ziff. 5 StG setzt grundsätzlich voraus, dass die geleisteten Eigenarbeiten die Beschaffenheit eines Grundstückes dauernd verbessert haben, mit Ihnen also ein Mehrwert geschaffen wurde. Zusätzlich wird, wie bereits erwähnt, verlangt, dass der Wert 50 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2133